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Absenzen und Dispensationen Als Absenz gilt jedes Fernbleiben vom obligatorischen und fakultativen Unterricht. Für voraussehbare Absenzen kann eine Dispensation beantragt werden.
Zu Absenzen und Dispensationen besteht ein eigenes Reglement: siehe Downloadbereich
Bezug einzelner Tage: siehe Jokertage oder Downloadbereich |
Begabungs- und Begabtenförderung (Begafö) » siehe unter |
Berufsvorbereitungsjahr Zulassungsbestimmungen Schulabgängerinnen und Schulabgänger können am Ende der obligatorischen Schulzeit ein Berufsvorbereitungsjahr an der Berufswahlschule Bezirk Horgen besuchen. Massgebend für die Zulassung und die Finanzierung durch die Gemeinde sind die kantonale Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen http://access.lexfind.ch/search/show/32957 und die Aufnahmebestimmungen der Berufwahlschule Bezirk Horgen http://www.bws-horgen.ch/anmeldung/
Für den Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres an der Berufwahlschule Bezirk Horgen wird den Eltern ein Beitrag von Fr. 2'500 in Rechnung gestellt. Gesuche um Erlass oder Reduktion des Elternbeitrages können schriftlich an die Schulpflege gestellt werden.
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Blockzeiten Die Blockzeiten mit einem 4-Lektionen-Block sind für alle Schulstufen obligatorisch. Damit ist der Vormittag - vom Kindergarten bis zur Oberstufe - mit Unterricht oder Betreuung abgedeckt. |
Deutsch als Zweitsprache (DaZ) » siehe unter |
Freiwillige Schulsportkurse/Freizeitkurse Nebst dem obligatorischen Schulsport bietet die Schule Thalwil ein attraktives und vielfältiges Angebot im freiwilligen Schulsport.
» siehe unter |
Integrative Förderung » siehe unter |
Jokertage Jokertage im Sinne von individuell einsetzbaren Freitagen schreiben das Recht der Eltern fest, ihre Kinder ohne nähere Begründung während einer festgelegten beschränkten Anzahl von 2 Tagen oder 2 Halbtagen nicht in die Schule zu schicken. |
Kindergarten und Primarschule: Eintritt in den Kindergarten Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Kinder, welche erst im August oder später vier Jahre alt werden, dürfen nicht vorzeitig eingeschult werden. Dies ist im Volksschulgesetz festgelegt: Im Kanton Zürich gibt es keine vorzeitige Einschulung; d.h. diejenigen Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Vgl. § 3 Abs. 2 Volksschulgesetz. |
Kindergarten und Primarschule: Vorzeitiger Eintritt in die 1. Klasse Ausnahmsweise kann der Übertritt in die 1. Klasse aus dem zweijährigen Kindergarten schon nach einem Jahr erfolgen, wenn die intellektuelle und persönliche Entwicklung des Kindes dies erlaubt. Vgl. § 5 Abs. 3 Volksschulgesetz. In Absprache mit den Eltern stellt die Kindergartenlehrperson bei der Schulleitung einen Zuteilungsantrag. |
Klassenzuteilung - Gesuch stellen Im Interesse eines bestmöglichen Unterrichts ist die Schulpflege bestrebt, von Bestand und Zusammensetzung her optimale und ausgewogene Klassen zu bilden. |
Musikschule » siehe unter |
Rauchen auf dem Schulareal Das gesamte Schulareal ist rauchfrei - das Rauchen ist verboten. |
Rekursmöglichkeit Wenn Betroffene mit einem Beschluss der Schulpflege nicht einverstanden sind, können sie dagegen rekurrieren. |
Schulisches Standortgespräch Bei diesem Gespräch besprechen Eltern, Lehrpersonen und allfällige Drittbeteiligte am runden Tisch, in welchem Bereich eine spezielle Förderung für ein Kind sinnvoll ist. |
Schulweg: Schülertransport Es ist vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit der öffentlichen Schule auszugehen. Dieser Grundsatz besagt, dass die Eltern auch im Zusammenhang mit dem Schulweg keine Kosten tragen müssen. Wenn der Schulweg für ein Kind aus welchen Gründen auch immer unzumutbar (z.B. Länge, Gefährlichkeit) ist, so hat die Schulgemeinde etwas zu unternehmen, damit der Schulweg zumutbar wird. Dies können eine Umteilung des Kindes in ein anderes Schulhaus, bauliche Massnahmen (z.B. Passarelle, Fussgängerstreifen etc.), Einsatz von Verkehrskadetten oder ein Schülertransport sein. |
Schulweg: Velo und Mofa Es ist Sache der Eltern, zu entscheiden, mit welchen Fortbewegungsmitteln ihr Kind in die Schule gehen darf. |
Schulsozialarbeit » siehe unter |
Sekundarschule: Frühzeitige Ausschulung Die Ausschulung aus disziplinarischen Gründen (§ 52 Volksschulgesetz) stellt eine Notmassnahme dar. Sie muss verhältnismässig sein. Schliesslich hat der Ausschluss zur Folge, dass ein Schüler/eine Schülerin keinen Volksschulabschluss besitzt. Dies heisst konkret, dass nur ausgeschult werden darf, wenn alle anderen Massnahmen nicht gefruchtet haben und der Schüler/die Schülerin eine Gefahr für die Lehrperson oder die Mitschüler/innen darstellt oder den Unterricht in der Klasse schlicht verunmöglicht.
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Sekundarschule: Klassenzuteilung Die Zuteilung erfolgt Mitte Juni. Im Interesse eines bestmöglichen Unterrichts ist die Schulpflege bestrebt, von Bestand und Zusammensetzung her optimale und ausgewogene Klassen zu bilden.
Die Schulpflege bittet um Verständnis, dass individuelle Wünsche nicht berücksichtigt werden können. Ausnahme: Die Eltern möchten ihr Kind nicht jener Lehrperson zugeteilt haben, bei der schon ein älteres Kind der Familie die Schule besucht hat. |
Sekundarschule: Umstufungen Es gibt drei Umstufungstermine: Ende November, Mitte April und im Juli. Der Umstufung geht ein Verfahren in mehreren Schritten voraus, das rund sechs Wochen vor dem Übertritt eingeleitet wird. Die Lehrkräfte nehmen eine Gesamtbeurteilung vor, in denen neben den schulischen Leistungen auch das Lern-, das Arbeits- und das Sozialverhalten beurteilt werden. |
Wohnortwechsel Zu- und Wegzug von schulpflichtigen Kindern respektive Umzug innerhalb der Gemeinde müssen der Schulverwaltung möglichst frühzeitig gemeldet werden, spätestens aber gleichzeitig mit der Meldung bei der Abteilung Einwohnerkontrolle. Über Wegzug oder Umzug soll auch die Klassenlehrperson rechtzeitig orientiert werden. Weitere Informationen und das Anmeldeformular finden Sie hier. Die Bearbeitung und Zuteilung benötigt ca.1 Woche während der regulären Schulzeit. Meldungen während der Ferienzeit benötigen in der Regel etwas länger Bei Fragen wenden Sie sich bitte an schuelerbelange@thalwil.ch. |